Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Quartierverein Kornfeld"  (QVK) besteht ein Verein mit Sitz in Riehen.

2. Zweck

Der QVK bezweckt durch seine Aktivitäten,

  • das Gemeinschaftsgefühl der Bewohner untereinander zu fördern,
  • die Lebensqualität des Quartiers zu wahren und zu verbessern,
  • die nachbarschaftliche Hilfe zu fördern und zu unterstützen,
  • quartierbezogene Anliegen der Bewohner an die Behörden, die von allgemeinem Interesse sind, zu unterstützen,
  • die Information über Angelegenheiten im Quartier zu fördern.

3. Neutralität

Der QVK ist politisch und konfessionell neutral.

4. Mitglieder

Der QVK besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:

    4.1 Aktivmitglieder
    4.2 Jugendmitglieder
    4.3 Gönnermitglieder
    4.4 Sponsoren

4.1 Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind Einzelpersonen oder Familien, die ihren festen Wohnsitz im Kornfeldquartier haben. Die Aufnahme kann jederzeit, durch Ausfüllen einer Beitrittserklärung, erfolgen. Aktivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. (Pro Familie nur eine Stimme)

4.2 Jugendmitglieder

Jugendmitglieder sind Einzelpersonen bis 25 Jahre, die ihren festen Wohnsitz im Kornfeldquartier haben. Die Aufnahme kann jederzeit, durch Ausfüllen einer Beitrittserklärung, erfolgen. Jugendmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.

4.3 Gönnermitglieder

Gönnermitglieder sind Einzelpersonen, Familien oder Firmen, die unabhängig von ihrem Wohnort den QVK mit einem regelmässigen Gönnerbeitrag unterstützen. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Gönnermitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht.

4.4 Sponsoren

Sponsoren sind Personen oder Firmen, die die Aktivitäten des QVK mit spezifischen oder gelegentlichen Zuwendungen unterstützen. Sponsoren haben weder Stimm- noch Wahlrecht.

4.5 Austritt / Ausschluss

Aktiv- und Gönnermitglieder haben ihren Austritt dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Austretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr voll zu bezahlen.

Mitglieder, die den Statuten, den Beschlüssen von Versammlungen oder Anweisungen des Vorstandes zuwiderhandeln, oder das Ansehen des QVK schädigen, können auf Antrag durch die GV ausgeschlossen werden.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Beiträge / Mittel

Die Einnahmen des QVK bestehen aus

  • den Mitgliederbeiträgen
  • Erträgen aus Aktionen und Tätigkeiten
  • Spenden und Zuwendungen
  • Subventionen

Aktiv- und Gönnermitglieder verpflichten sich zur Bezahlung eines regelmässigen Jahresbeitrages, der jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird.

Die Sponsoren bezahlen dem QVK einen freiwilligen Beitrag, der in seiner Höhe den Gönnerbeitrag eindeutig übersteigen muss.

6. Haftung

Für die Verpflichtungen des QVK haftet allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Organe

Die Organe des QVK sind

    7.1 Die Generalversammlung
    7.2 Der Vorstand
    7.3 Die Rechnungsrevisoren

7.1 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) jeweils im 1. Quartal statt. Jedem Aktivmitglied steht eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Ordentliche und ausserordentliche GV werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat, unter Angaben der Traktanden, spätestens 3 Wochen vor der Durchführung zu erfolgen. Die Traktandenliste wird vom Vorstand festgelegt und muss für die ordentliche GV folgende Punkte enthalten:

  • Protokoll der letzten GV
  • Mutationen und Mitteilungen
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Finanzen
  • Wahlen
  • Jahresprogramm
  • Anträge

Beschlüsse können nur über Verhandlungsgegenstände gefasst werden, die zur Aufnahme in die Traktandenliste gelangten. Jeder Antrag, den die Mitglieder bei der GV einzubringen wünschen, ist dem Vorstand spätestens 8 Tage vor der GV schriftlich mitzuteilen. Beschlüsse werden in offenen Abstimmungen gefasst. Geheime Abstimmungen oder geheime Wahlen können auf Antrag durchgeführt werden.

Über die GV ist Protokoll zu führen.

Die ausserordentliche GV behandelt nur spezielle Traktanden. Diese ergeben sich aus dem Grund der Einberufung einer ausserordentlichen GV.

7.2 Der Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des QVK und wird jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er besteht mindestens aus:

  • Präsident/in
  • Vize-Präsident/in
  • Sekretär/in
  • Kassier/in
  • Beisitzer/in

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in einem Pflichtenheft festzulegen. Die Vorstandsmitglieder erledigen alle Geschäfte, die nicht ausschliesslich der GV vorbehalten sind, von sich aus. Der Vorstand ist befugt, ausserhalb des Budget über einen Betrag von Fr. 1'000.- von sich aus zu entscheiden.

Die Zeichnungsberechtigung wird innerhalb des Vorstandes geregelt.

Die Beschlüsse der Vorstandsitzungen sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.

Der Vorstand ist befugt, für einzelne Tätigkeiten/Aktionen eine Kommission oder ein Projektteam einzusetzen.

7.3 Die Revisoren

Von der Generalversammlung werden jeweils drei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie haben die Kassaführung zu prüfen und der GV schriftlich zu berichten. Sie haben auch das Recht, auf Voranmeldung, jederzeit Einblick in die Buchführung zu nehmen.

8. Statutenänderungen

Eine Revision der Statuten (auch Teilrevision) kann nur an einer GV erfolgen und ist auf der Traktandenliste entsprechend anzukündigen. Für Statutenänderungen sind 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig.

9. Vereinsauflösung

Die Auflösung des QVK kann nur durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene GV beschlossen werden. Bei dieser GV müssen mindestens 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sein. Trifft dies nicht zu, ist eine zweite GV einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig ist.

Entscheidet die GV nichts anderes, so hat der Vorstand die Liquidation des Vereines durchzuführen. An der GV muss über die weitere Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens beraten und beschlossen werden. Eine Barauszahlung an verbleibende Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24.08.2001 genehmigt.

Riehen, 24. August 2001

Der Präsident:
HR. Bärtschi

Der Sekretär:
H. Büchler

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