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1. Name und SitzUnter dem Namen "Quartierverein Kornfeld" (QVK) besteht ein Verein mit Sitz in Riehen. 2. ZweckDer QVK bezweckt durch seine Aktivitäten,
3. NeutralitätDer QVK ist politisch und konfessionell neutral. 4. MitgliederDer QVK besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
4.2 Jugendmitglieder 4.3 Gönnermitglieder 4.4 Sponsoren 4.1 AktivmitgliederAktivmitglieder sind Einzelpersonen oder Familien, die ihren festen Wohnsitz im Kornfeldquartier haben. Die Aufnahme kann jederzeit, durch Ausfüllen einer Beitrittserklärung, erfolgen. Aktivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. (Pro Familie nur eine Stimme) 4.2 JugendmitgliederJugendmitglieder sind Einzelpersonen bis 25 Jahre, die ihren festen Wohnsitz im Kornfeldquartier haben. Die Aufnahme kann jederzeit, durch Ausfüllen einer Beitrittserklärung, erfolgen. Jugendmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. 4.3 GönnermitgliederGönnermitglieder sind Einzelpersonen, Familien oder Firmen, die unabhängig von ihrem Wohnort den QVK mit einem regelmässigen Gönnerbeitrag unterstützen. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Gönnermitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht. 4.4 SponsorenSponsoren sind Personen oder Firmen, die die Aktivitäten des QVK mit spezifischen oder gelegentlichen Zuwendungen unterstützen. Sponsoren haben weder Stimm- noch Wahlrecht. 4.5 Austritt / AusschlussAktiv- und Gönnermitglieder haben ihren Austritt dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Austretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr voll zu bezahlen. Mitglieder, die den Statuten, den Beschlüssen von Versammlungen oder Anweisungen des Vorstandes zuwiderhandeln, oder das Ansehen des QVK schädigen, können auf Antrag durch die GV ausgeschlossen werden. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 5. Beiträge / MittelDie Einnahmen des QVK bestehen aus
Aktiv- und Gönnermitglieder verpflichten sich zur Bezahlung eines regelmässigen Jahresbeitrages, der jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird. Die Sponsoren bezahlen dem QVK einen freiwilligen Beitrag, der in seiner Höhe den Gönnerbeitrag eindeutig übersteigen muss. 6. HaftungFür die Verpflichtungen des QVK haftet allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 7. OrganeDie Organe des QVK sind
7.2 Der Vorstand 7.3 Die Rechnungsrevisoren 7.1 Die GeneralversammlungDie ordentliche Generalversammlung (GV) findet nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) jeweils im 1. Quartal statt. Jedem Aktivmitglied steht eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Ordentliche und ausserordentliche GV werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat, unter Angaben der Traktanden, spätestens 3 Wochen vor der Durchführung zu erfolgen. Die Traktandenliste wird vom Vorstand festgelegt und muss für die ordentliche GV folgende Punkte enthalten:
Beschlüsse können nur über Verhandlungsgegenstände gefasst werden, die zur Aufnahme in die Traktandenliste gelangten. Jeder Antrag, den die Mitglieder bei der GV einzubringen wünschen, ist dem Vorstand spätestens 8 Tage vor der GV schriftlich mitzuteilen. Beschlüsse werden in offenen Abstimmungen gefasst. Geheime Abstimmungen oder geheime Wahlen können auf Antrag durchgeführt werden. Über die GV ist Protokoll zu führen. Die ausserordentliche GV behandelt nur spezielle Traktanden. Diese ergeben sich aus dem Grund der Einberufung einer ausserordentlichen GV. 7.2 Der VorstandDer Vorstand ist das ausführende Organ des QVK und wird jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er besteht mindestens aus:
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in einem Pflichtenheft festzulegen. Die Vorstandsmitglieder erledigen alle Geschäfte, die nicht ausschliesslich der GV vorbehalten sind, von sich aus. Der Vorstand ist befugt, ausserhalb des Budget über einen Betrag von Fr. 1'000.- von sich aus zu entscheiden. Die Zeichnungsberechtigung wird innerhalb des Vorstandes geregelt. Die Beschlüsse der Vorstandsitzungen sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten. Der Vorstand ist befugt, für einzelne Tätigkeiten/Aktionen eine Kommission oder ein Projektteam einzusetzen. 7.3 Die RevisorenVon der Generalversammlung werden jeweils drei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie haben die Kassaführung zu prüfen und der GV schriftlich zu berichten. Sie haben auch das Recht, auf Voranmeldung, jederzeit Einblick in die Buchführung zu nehmen. 8. StatutenänderungenEine Revision der Statuten (auch Teilrevision) kann nur an einer GV erfolgen und ist auf der Traktandenliste entsprechend anzukündigen. Für Statutenänderungen sind 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig. 9. VereinsauflösungDie Auflösung des QVK kann nur durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene GV beschlossen werden. Bei dieser GV müssen mindestens 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sein. Trifft dies nicht zu, ist eine zweite GV einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig ist. Entscheidet die GV nichts anderes, so hat der Vorstand die Liquidation des Vereines durchzuführen. An der GV muss über die weitere Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens beraten und beschlossen werden. Eine Barauszahlung an verbleibende Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24.08.2001 genehmigt. Riehen, 24. August 2001 Der Präsident: Der Sekretär: |
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