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30. Dezember 2010Reglement über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Gemeinde RiehenVom 7. September 2010 Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 folgendes Reglement: Gegenstand§ 1. Dieses Reglement regelt den Einbezug der Quartierbevölkerung in die behördliche Meinungs- und Willensbildung in Belangen, von denen sie besonders betroffen ist. Zweck der Mitwirkung§ 2. Die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung dient dazu, deren Ansichten und Bedürfnisse wahrzunehmen und diese mit von der Gemeinde geplanten Vorhaben abzugleichen. Art des Einbezugs§ 3. Der Einbezug erfolgt in der Regel in Form einer Anhörung, verbunden mit einer möglichst frühzeitigen Information. Kreis der einzubeziehenden Bevölkerung§ 4. Der Kreis der zu einem Vorhaben einzubeziehenden Bevölkerung bestimmt sich nach Massgabe ihrer besonderen Betroffenheit. Quartiervereine§ 5. Will ein Quartierverein stellvertretend für die betroffene Bevölkerung in ein Vorhaben der Gemeinde einbezogen werden, so muss er folgende Voraussetzungen erfüllen: Förderung der Aktivitäten der Quartiervereine durch die Gemeinde§ 6. Die Gemeinde kann die gemäss § 5 konstituierten Quartiervereine mit einem jährlichen finanziellen Beitrag unterstützen. Publikation und Wirksamkeit§ 7. Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam. Im Namen des Gemeinderats Der Präsident: Willi Fischer Neue Quartiereinteilung der Gemeinde Riehen (pdf-Datei) |
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